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BGH: Getrennte Betrachtung von Schockschadensersatz und Hinterbliebenengeld

Wird eine Person getötet, können Hinterbliebene seit 2017 wegen des hierdurch erlittenen seelischen Leids in gewissen Fällen eine Entschädigung in Geld verlangen. In Betracht kommt dies etwa, wenn ein Patient infolge einer falschen ärztlichen Behandlung verstirbt. Diese Form der Entschädigung wird als Hinterbliebenengeld bezeichnet. Aber auch wenn Angehörige aufgrund des Todes eines nahen Verwandten oder dessen schweren Verletzung einen Schock erleiden und aufgrund dessen ein Krankheitsbild aufweisen, das über das die gewöhnliche Trauerreaktion hinausgeht, können sie unter Umständen eine Entschädigung in Geld verlangen. Diesbezüglich wird dann von dem sog. Schockschadensersatz gesprochen.

 

Hinsichtlich dieser sehr ähnlich wirkenden Formen der Geldentschädigung hat der BGH (Urt. v. 8.2.2022 – Az. VI ZR 3/21) festgestellt, dass grundsätzlich eine getrennte Betrachtung erforderlich ist. Zwar könnten in beiden Fällen diejenigen eine finanzielle Entschädigung verlangen, die einer Person nahestanden, welche durch einen Dritten getötet wurde. Der wesentliche Unterschied zwischen dem Hinterbliebenengeld und dem Schockschadensersatz sei allerdings in dem Umstand zu erkennen, dass bei letzterem ein eigenes Rechtsgut verletzt sein müsse, während es bei ersterem allein auf die Verletzung fremder Rechtsgüter ankomme. Vereinfacht gesagt bedeutet dies, dass die Person, die den Schockschadensersatz geltend macht, durch die Tötung (oder durch eine schwere Verletzung) einer ihr nahestehenden Person selbst erhebliche psychische Beeinträchtigungen erlitten haben muss. Im Gegensatz dazu genügt für das Hinterbliebenengeld allein das Versterben (nicht aber die bloße Verletzung) einer Person, zu der ein persönliches Näheverhältnis bestand. Eine damit einhergehende psychische Beeinträchtigung muss nicht nachgewiesen werden.

 

Aufgrund dieser Verschiedenheit der Ansprüche können auch keine einheitlichen Haftungsbeschränkungen angenommen werden. So gab der BGH an, dass zwar der Anspruch auf Schockschadensersatz nicht ausgeschlossen sei, wenn es sich bei der Todesursache um einen fremdverschuldeten Arbeitsunfall handelte. Anders sehe es hingegen bei dem Hinterbliebenengeld aus, da dieses im Falle eines Arbeitsunfalls grundsätzlich nicht gewährt werden solle, sofern keine der wenigen gesetzlichen Ausnahmen vorliege.

 

Trotz dieser Klarstellungen lässt sich dem Urteil allerdings nicht die Antwort auf die ebenso relevante Frage entnehmen, ob das Hinterbliebenengeld und der Schockschadensersatz miteinander verrechnet werden müssen, sofern die Voraussetzungen beider Ansprüche vorliegen. Sowohl das Landgericht Tübingen (Urt. v. 17.5.2019 – Az. 3 O 108/18) als auch das Landgericht Leipzig (Urt. v. 8.11.2019 – Az. 05 O 758/19) vertreten diesbezüglich jedenfalls die Ansicht, dass das Hinterbliebenengeld nicht verlangt werden könne, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen des Anspruchs auf den Schockschadensersatz gegeben seien.

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