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Neuer Entwurf zum Triage-Gesetz

Am 16. Dezember 2021 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, Vorkehrungen für den Fall einer Triage zu treffen. Im Allgemeinen wird darunter eine Situation verstanden, in der nicht genügend Kapazitäten vorhanden sind, um alle Behandlungsbedürftigen auch tatsächlich zu behandeln, sodass entschieden werden muss, welche von diesen Personen medizinisch zu versorgen sind und welche ihrem Schicksal überlassen und somit womöglich nicht überleben werden. Im Zuge der andauernden Covid-19-Pandemie erlangt diese Extremsituation vor allem mit der Zuweisung von Plätzen auf der Intensivstation erhebliche Bedeutung.

 

Anfang Mai 2022 erschien daraufhin ein erster Gesetzentwurf, der die wesentlichen Vorgaben für einen solchen Entscheidungsprozess regeln sollte. Dieser Entwurf stieß allerdings auf erhebliche Kritik, insbesondere weil eine sogenannte Ex-post-Triage vorgesehen war. Unter dieser Bezeichnung ist die Möglichkeit zu verstehen, eine bereits begonnene Therapie zu Gunsten eines anderen Patienten, der eine höhere Überlebenschance als der zurzeit Behandelte aufweist, abzubrechen. Ein solches Vorgehen wird im deutschen Strafrecht bislang aber als strafbarer Totschlag angesehen. Anders verhält es hingegen bei der sogenannten Ex-ante-Triage, welche die Entscheidung zur Behandlung zwischen noch nicht behandelten Patienten betrifft. In diesen Fällen ist die Entscheidung, einen der Patienten nicht zu behandeln, grundsätzlich nicht strafbar.

 

Nachdem der erste Entwurf aufgrund der erheblichen Kritik zurückgezogen wurde, ist nun ein neuer Entwurf im Umlauf, welcher die Ex-post-Triage nicht mehr vorsieht. Aus diesem Entwurf geht hervor, dass in einem neu zu schaffenden Paragraphen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt werden soll, dass bei der Entscheidung über die Zuteilung von pandemiebedingt unzureichend vorhandenen überlebenswichtigen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten keine Benachteiligungen einzelner Personen eintreten dürfen, insbesondere nicht wegen einer Behinderung, der Gebrechlichkeit, des Alters, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung.

Darüber hinaus soll die Entscheidung über die Zuteilung nur aufgrund der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit der betroffenen Personen getroffen werden.

Zuständig für die Entscheidung sollen zwei mehrjährig intensivmedizinisch erfahrene praktizierende Fachärztinnen oder Fachärzte mit der Zusatzweiterbildung Intensivmedizin sein. Können sich diese nicht einigen, soll eine weitere Ärztin oder ein weiterer Arzt gleicher Qualifikation hinzugezogen und nach dem Mehrheitsprinzip entschieden werden. Weitere Besonderheiten sind vorgesehen, wenn es sich bei der Person, die von einer solchen Entscheidung betroffen ist, um einen Menschen mit einer Behinderung oder Vorerkrankung handelt.

 

Wichtig ist bei diesem neuen Entwurf, dass er sich nur auf die Triage im Rahmen einer Pandemie bezieht. Sofern es also zu vergleichbaren Entscheidungssituationen infolge anderer Ereignisse kommt, wie beispielsweise durch Krieg oder Terroranschläge, greift die vorgeschlagene Regelung nicht. Es bleibt aber abzuwarten, ob der Gesetzgeber diesbezüglich nicht erneut Änderungen vornehmen wird.

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