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Sprechstundenbedarf: AOK RPf/Saarland unterliegt beim Bundessozialgericht

Die Vergütung von Sprechstundenbedarf ist nicht nur im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung ein Dauerbrenner.

Das BSG hatte dazu am letzten Donnerstag 21.9.2023 verhandelt und die  Revision der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland gegen die Entscheidung des Landessozialgerichts gehalten.

Geklagt hatte ein pharmazeutischer Großhändler auf der Grundlage der Sprechstundenbedarfsvereinbarungen Rheinland-Pfalz und Saarland auf Vergütung von direkt   an Vertragsärzte gelieferte Kontrastmittel. Die Kasse verweigerte die Vergütung mit Blick auf die mit anderen Kontrastmittel-Lieferanten geschlossenen Rahmenverträge.

 

Das BSG hat - wie die Vorinstanzen - einen Vergütungsanspruch gegen die Kasse für die Direktlieferungen anerkannt. Der pharmazeutischen Großhändler sei als sonstiger nichtärztliche Leistungserbringer gegen die Kasse aus § 69 Abs. 1 S.  1 SGB V vergütungsberechtigt. Die Rahmenverträge könnten den Großhändler nicht von der Lieferung ausschließen. Das BSG sah sich vor dem Hintergrund einer einheitlichen Rechtsprechung zur Auslegung der Sprechstundenvereinbarung berufen.

 

Der Anspruch sei bereits in den Sprechstundenbedarfsvereinbarungen teils angelegt und teils vorausgesetzt, und stehe in Übereinstimmung mit den Strukturen des Leistungserbringungsrechts der gesetzl. Krankenversicherung. Diese Vereinbarungen seien  untergesetzliches Kollektivvertragsnormen der Gesamtvertragspartner nach § 83 S. 1 SGB V. Mit dieser Vergütungsübernahme werde die Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten sichergestellt. Dies entspreche auch der langjährige Abrechnungspraxis.

 

Den Rahmenverträgen mit anderen Lieferanten nach einer europaweiten Ausschreibung komme keine Ausschlusswirkung zu. Ein  Ausschluss nicht bezuschlagter Lieferanten würde faktisch zu einem Verordnungsausschluss gegenüber Vertragsärzten bedeuten. Hierfür bedürfte es einer normenkonkretisierenden Regelung. Auf das abstrakt formulierte Wirtschaftlichkeitsgebots könne der Ausschluss jedenfalls nicht gestützt werden.

 

Fazit: die Entscheidung ist auch in anderen Bundesländern zu beachten, in denen Großhändler die Vergütung von geliefertem Sprechstundenbedarf mit Blick auf ausgehandelte Rahmenverträge versagt wird.

 

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