Einstellungen gespeichert

Cookie-Hinweis: Wir setzen auf unserer Website Cookies ein. Einige von ihnen sind erforderlich, während andere uns helfen unser Onlineangebot zu verbessern. Sie können alle Cookies über den Button “Alle akzeptieren” zustimmen, oder Ihre eigene Auswahl vornehmen und diese mit dem Button “Auswahl akzeptieren” speichern.

Urteil zu den informationspflichten eines Arztes

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm, Urt. v. 15.2.2022 – Az. 26 U 21/21) stellte fest, dass einen Arzt die Verpflichtung trifft, seine Patienten in gewissen Fällen sowohl über die geringen Erfolgsaussichten einer Behandlung als auch über mögliche Alternativen aufzuklären.

 

Sachverhalt:

Eine Mutter, die eigentlich nur ihren Sohn zu dessen Behandlung begleitete, berichtete dem behandelnden Arzt von starken Schmerzen im rechten Ellenbogen. Dabei stellte sich heraus, dass sie an einem sogenannten „Tennisarm“ bzw. „Tennisellenbogen“ litt. Aufgrund dessen wurde ihr die Verabreichung einer Spritze empfohlen, die daraufhin noch am selben Tag gesetzt wurde. Alternativen zu dieser Behandlungsmethode nannte der Arzt nicht, ebenso wenig klärte er die zu behandelnde Patientenmutter über die geringen Erfolgsaussichten der von ihm vorgeschlagenen Behandlung auf.

 

Das OLG Hamm stellte daraufhin allerdings fest, dass der Arzt die behandelte Patientenmutter sowohl über die Erfolgsaussichten der empfohlenen Behandlung als auch über gleichwertige Alternativbehandlungen hätte aufklären müssen. So haben die Heilungschancen der gewählten Behandlung gerade einmal 30 Prozent betragen, zumal bislang noch nicht belegt werden konnte, dass dieser Erfolg nicht auf einen Placeboeffekt zurückzuführen sei. Darüber hätte der Arzt aber informieren müssen. Hinzu komme, dass die richtige Behandlung des „Tennisarms“ seit Jahrzehnten umstritten sei, keine der möglichen Therapien einen Erfolg sichere und zugleich unterschiedliche Risiken bestünden, sodass auch diesbezüglich eine Aufklärung über die verschiedenen Behandlungsalternativen notwendig gewesen wäre.

 

Fazit:

Stehen für eine Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung, die mit unterschiedlichen Belastungen für den Patienten einhergehen oder aber unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen, muss der Arzt den Patienten über die verschiedenen Behandlungsmöglichkeiten aufklären und ihm die Wahl für eine der Methoden überlassen. Ausnahmen können dann eingreifen, wenn eine sofortige Durchführung des Eingriffs erforderlich erscheint.

Darüber hinaus hat der Arzt zumindest dann über die Erfolgschancen einer Behandlung zu informieren, wenn diese als gering anzusehen sind. Nur so kann der Patient selbstständig eine risikobasierte Kosten-Nutzen-Abwägung durchführen. 

Zurück

scroll up